Reinigung der Rad- und Fußwege sowie der Bord- und Rinnsteine durch die anliegenden Grundstückseigentümer

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenen Anlass wird auf die Reinigungspflicht der Rad- und Fußwege sowie der Bord- und Rinnsteine durch die anliegenden Grundstückseigentümer hingewiesen.
Straßenverunreinigungen auf öffentlichen Straßen und Wegen verstopfen die Regenentwässerungsanlagen und führen regelmäßig zu einem erhöhte Unterhaltungssaufwand für die Gemeinde.
Daher der Appell an die Grundstückseigentümer hier Abhilfe zu schaffen. Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden verpflichten die Grundstücksanlieger, nach Erfordernis entsprechend dem Grad der Verschmutzung die Geh- und Radwege sowie die Bord- und Rinnsteine zu reinigen. Bei Erfordernis, wie z. Bsp. bei verstärktem Laubanfall, ist gegebenenfalls häufiger zu reinigen.
Auch die Schnee- und Glättebeseitigung wurde den Anliegern in den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden übertragen. So besteht die Pflicht der Anlieger zur Beseitigung von Schnee und Glätte für die anliegenden Geh- und Radwege.
Schnee ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach beendetem Schneefall zu entfernen, innerhalb dieses Zeitraums entstandene Glätte ist unverzüglich zu beseitigen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee, bzw. entstandene Glätte ist bis 08.00 Uhr des Folgetages zu beseitigen. Einzelheiten zu Art und Umfang der Reinigungspflicht entnehmen Sie bitte der jeweiligen Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde in den §§ 3 und 4 (Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Mesekenhagen, Weitenhagen) bzw. in den §§ 4 und 5 (Levenhagen, Neuenkirchen, Wackerow), zu finden
im Internet unter „Bekanntmachungen und Ortsrecht“ auf

www. landhagen.de.
Ihre Amtsverwaltung

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